Giftverordnung 2000 · Giftverordnung 2000
§ 7 Giftverordnung 2000Aufbewahrungspflicht
Vor dem 14. August 2015 erteilte Giftbezugsbewilligungen sowie Giftbezugsscheine, Bescheinigungen und Bestätigungen gemäß § 6 sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.
Amendment history
- In Kraft seit 2016-08-19