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Giftverordnung 2000 · Giftverordnung 2000

§ 7 Giftverordnung 2000Aufbewahrungspflicht

In forceOfficial text

Vor dem 14. August 2015 erteilte Giftbezugsbewilligungen sowie Giftbezugsscheine, Bescheinigungen und Bestätigungen gemäß § 6 sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-08-19