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Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter de · Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des Nationalsozialistischen Regimes (Polen)

§ 6 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter de

Vertretung

In forceOfficial text

(1) Die Regierung der Republik Polen kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.

(2) Die Regierung der Republik Polen wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.