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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

§ 16 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Todesstrafe

In forceOfficial text

Ist die Straftat, hinsichtlich deren der Flaggenstaat beschließt, seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 auszuüben, nach dem Recht dieses Staates mit der Todesstrafe bedroht und ist die Todesstrafe für diese Straftat nach den Rechtsvorschriften des eingreifenden Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Übergabe einer Person abgelehnt werden, sofern nicht der Flaggenstaat eine von dem eingreifenden Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.