§ 20 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg
Beglaubigung und Legalisation
Die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke bedürfen keiner Art von Beglaubigung oder Legalisation.
Beglaubigung und Legalisation
Die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke bedürfen keiner Art von Beglaubigung oder Legalisation.