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Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz

§ 30 EntschädigungsfondsgesetzPrüfungsgrundlagen

2. Hauptstück Erbringung von Leistungen

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Die Schiedsinstanz gibt ihre Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission ab.