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Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz

§ 44 EntschädigungsfondsgesetzAbweisung von Klagen

Teil 3 In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz können erst erfolgen, nachdem die Klagen nach § 2 Abs. 1 abgewiesen worden sind. Die Bundesregierung gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt I bekannt.

(2) Die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.