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Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz

§ 7 EntschädigungsfondsgesetzAllgemeine Voraussetzungen für Leistungen

2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die Leistungen werden für die endgültige Abgeltung von Verlusten oder Schäden zuerkannt, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.