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KOG · KommAustria-Gesetz

§ 46 KOGVollziehung

6. Abschnitt Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

In forceOfficial text

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der §§ 34 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz sowie 34a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung des § 20c Abs. 9 obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-01-02