BFG 2002 · Bundesfinanzgesetz 2002
§ 1 BFG 2002
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2002 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt
Ausgleichs-haushalt
Gesamt-haushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben:
59 373,909
41 839,370
101 213,279
Einnahmen:
58 546,457
42 666,822
101 213,279
Abgang:
827,452
–
–
Überschuss:
–
827,452
–
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2002 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 , sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Refers to
- BFG 2002 Art. 41