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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

§ 23 Abkommen über die Förderung und den Schu

Anwendung des Abkommens

In forceOfficial text

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten, die vor dem 2. März 1992 entstanden sind, ebenso wenig für Ansprüche, über die entschieden wurde oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.