Soziale Sicherheit (Tschechische R) · Soziale Sicherheit (Tschechische R)
§ 0 Soziale Sicherheit (Tschechische R)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 95/2001 (NR: GP XXI RV 112 AB 253 S. 32. BR: AB 6184 S. 667. )
Die Republik Österreich
und
die Tschechische Republik,
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. April 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 33 Abs. 2 mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.