Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Soziale Sicherheit (Tschechische R) · Soziale Sicherheit (Tschechische R)

§ 16 Soziale Sicherheit (Tschechische R)

Berufskrankheiten

In forceOfficial text

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.