§ 10 Vereinbarung zwischen Österreich und BelVerlagerung der Beförderung von Gütern von der Straße auf die Schiene
Artikel 10
Die Gemischte Kommission wird unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen Kriterien vorschlagen, auf deren Grundlage Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.