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Vereinbarung zwischen Österreich und Lit · Vereinbarung zwischen Österreich und Litauen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

§ 10 Vereinbarung zwischen Österreich und LitBesonders für die Bahn geeignete Güter

Artikel 10

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.