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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

§ 16 Grenzüberschreitende Beförderung von GütInkrafttreten

TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 16

In forceOfficial text

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.