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Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straß · Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

§ 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straß

Artikel 1

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

1. “Grenzabfertigung”

die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;

2. “Gebietsstaat”

den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;

3. “Nachbarstaat”

den anderen Vertragsstaat;

4. “Zone”

den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

5. “Bedienstete”

die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;

6. “Güter”

Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.