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Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straß · Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

§ 10 Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straß

Artikel 10

In forceOfficial text

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffe tragen und die erforderliche Dienstausrüstung sowie Diensthunde mitführen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.