AuslEG 2001 · Auslandseinsatzgesetz 2001
§ 12 AuslEG 2001Übergangsbestimmungen
Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Amendment history
- In Kraft seit 2019-12-01