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AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

§ 14 AMD-GÜberprüfung der Frequenzzuordnung

5. Abschnitt Frequenzen und Verbreitungsauftrag

In forceOfficial text

(1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Rundfunkveranstaltern einschließlich des Österreichischen Rundfunks sowie zu Multiplex-Betreibern fortlaufend von Amts wegen zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-10-01