Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

IEFG · IEF-Service-GmbH-Gesetz

§ 23 IEFGAnwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

In forceOfficial text

Auf alle Dienstnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993 , mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft in diesen Angelegenheiten als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.