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Geräuschemissionen von zur Verwendung im · Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

§ 3 Geräuschemissionen von zur Verwendung imMaßnahmen beim Ausstellen

In forceOfficial text

(1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegende, jedoch nicht entsprechende Geräte und Maschinen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass die ausgestellten Geräte und Maschinen nur nach Herstellen der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können.

(2) Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2006-01-03