§ 1 Schutz des Grundwasservorkommens für ZweZiel der Verordnung
Das Grundwasservorkommen des in § 3 umschriebenen Gebietes wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet.
Das Grundwasservorkommen des in § 3 umschriebenen Gebietes wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet.