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UMG · Umweltmanagementgesetz

§ 30 UMGGleichbehandlung

V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

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Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.