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BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz

§ 63 BB-PGVollziehung

Abschnitt XI Abschnitt römisch elf Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der in § 1 genannten Personengruppe – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 angeführten Bediensteten – die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2. hinsichtlich der in § 1 Abs. 12 genannten Bediensteten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen.

Die Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-01-01