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BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz

§ 8 BB-PGAusmaß des Ruhegenusses

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Ruhebezug

In forceOfficial text

(1) Der Ruhegenuss beträgt für die ersten zehn Dienstjahre 40% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

Amendment history
  • In Kraft seit 2004-01-01