BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 8 BB-PGAusmaß des Ruhegenusses
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Ruhebezug
(1) Der Ruhegenuss beträgt für die ersten zehn Dienstjahre 40% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
Amendment history
- In Kraft seit 2004-01-01