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KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz

§ 14 KBGGDauer

Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

In forceOfficial text

Die Beihilfe gebührt längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monats zu, gebührt die Beihilfe nur anteilig. Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer, weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-03-01