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KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz

§ 43 KBGGPfändungsverbot und Steuerbefreiung

Abschnitt 12 Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Das pauschale Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 , nicht pfändbar.

(2) Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-03-01