KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 43 KBGGPfändungsverbot und Steuerbefreiung
Abschnitt 12 Schlussbestimmungen
(1) Das pauschale Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 , nicht pfändbar.
(2) Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.
Amendment history
- In Kraft seit 2017-03-01
Refers to
- KBGG Art. 290