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KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

§ 20 KT-AV

2. Abschnitt Prüfungen

In forceOfficial text

(1) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates sind berechtigt, den Prüfungskandidaten aus sämtlichen Sachgebieten Fragen zu stellen.

(2) Über das Ergebnis der Diplomprüfung entscheidet der Kardiotechnikerbeirat in nichtöffentlicher Sitzung mit unbedingter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.