KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
§ 30 KT-AVAllgemeines
4. Abschnitt Kompensationsmaßnahmen – EWR
Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen im kardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1 bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5.