Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Apothekerkammergesetz 2001 · Apothekerkammergesetz 2001

§ 24 Apothekerkammergesetz 2001Delegierung

2. Abschnitt

In forceOfficial text

(1) Der Kammervorstand kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches dem Präsidium übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.

(3) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(4) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.

(5) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.

(6) Nähere Bestimmungen über die Delegierung hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-12-29