Apothekerkammergesetz 2001 · Apothekerkammergesetz 2001
§ 36 Apothekerkammergesetz 2001Nachwahl
3. Abschnitt
Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten binnen sechs Wochen durchzuführen.