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Apothekerkammergesetz 2001 · Apothekerkammergesetz 2001

§ 56 Apothekerkammergesetz 2001Zustellungen

4. Abschnitt Disziplinarverfahren

In forceOfficial text

Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe der §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-04-25