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Abkommen über die Förderung und Schutz v · Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

§ 10 Abkommen über die Förderung und Schutz v

Nichtgewährung von Vorteilen

In forceOfficial text

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der Investor im Besitz oder unter der Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, steht und der erstgenannte Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet oder errichtet wurde, nicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.