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Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindest · Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

§ 16 Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindest

Artikel 16

In forceOfficial text

Der Verwaltungstat des internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.