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Europäische Charta der Regional- oder Mi · Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

§ 22 Europäische Charta der Regional- oder Mi

Artikel 22

In forceOfficial text

(1) Jede Vertragspartei kann diese Charta jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.