Errichtung eines Nationalen Sicherheitsr · Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
§ 4 Errichtung eines Nationalen SicherheitsrSitzungen
(1) Der Rat ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
(2) Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.
Amendment history
- In Kraft seit 2008-01-11