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WG 2001 · Wehrgesetz 2001

§ 40 WG 2001Zuständigkeit

6. Abschnitt Besondere militärische Dienstleistungen

In forceOfficial text

(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich

1. des Ausbildungsdienstes und

2. der Miliztätigkeiten von Frauen

obliegt dem Heerespersonalamt.

(2) Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Abs. 1 in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01