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WG 2001 · Wehrgesetz 2001

§ 57 WG 2001Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

5. Hauptstück Sonder- und Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.