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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Ind · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)

§ 16 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (IndAUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Artikel 16

In forceOfficial text

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.