Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Ind · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)
§ 27 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (IndMITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHE TÄTIGKEITEN
Artikel 27
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Indien plus MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) in Anlage 2
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten oder Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.