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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Ind · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)

§ 27 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (IndMITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHE TÄTIGKEITEN

Artikel 27

In forceOfficial text

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Indien plus MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) in Anlage 2

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten oder Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.