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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)

§ 0 Abkommen über die Förderung und den Schu

In forceOfficial text

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

StF: BGBl. III Nr. 241/2001 (NR: GP XXI RV 599 AB 709 S. 75. BR: AB 6429 S. 679. )

BGBl. III Nr. 43/2026

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Sultanats Oman

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 14. Mai 2001 bzw. 22. September 2001; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Dezember 2001 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.