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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)

§ 5 Abkommen über die Förderung und den Schu

Entschädigung für Verluste

In forceOfficial text

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands, einer Revolte oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden, erfahren durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere für den betroffenen Investor ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden durch:

a) Beschlagnahme ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder

b) Zerstörung ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 und 3 erfolgt.