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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)

§ 9 Abkommen über die Förderung und den Schu

Anwendung sonstiger Regelungen

In forceOfficial text

Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.