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Abkommen zwischen Österreich und Banglad · Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

§ 24 Abkommen zwischen Österreich und Banglad

Vollstreckung

In forceOfficial text

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.