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Abkommen zwischen Österreich und Banglad · Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

§ 26 Abkommen zwischen Österreich und Banglad

Konsultationen

In forceOfficial text

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und Zeitpunkt, der auf diplomatischem Weg vereinbart wurde, abgehalten.