4. Rückstellungsanspruchsgesetz · 4. Rückstellungsanspruchsgesetz
§ 1 4. Rückstellungsanspruchsgesetz
Den „Sammelstellen“ (§ 1 des Auffanorganisationengesetzes, BGBl. Nr. 73/1957 , in der Fassung der 1. Novelle, BGBl. Nr. 285/1958 , der 2. Novelle, BGBl. Nr. 62/1959 , der 3. Novelle, BGBl. Nr. 306/1959 und der 4. Novelle, BGBl. Nr. 287/1960 ) stehen alle Rechte zu, die das Erste ( BGBl. Nr. 156/1946 ), das Zweite ( BGBl. Nr. 53/1947 ) und das Dritte ( BGBl. Nr. 54/1947 ) Rückstellungsgesetz in den derzeit geltenden Fassungen für einen geschädigten Eigentümer vorsehen.