Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002
§ 3 Gehaltskassengesetz 2002Sprachliche Gleichbehandlung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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- In Kraft seit 2022-05-25