Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002
§ 44 Gehaltskassengesetz 2002
3. Hauptstück Verfahren
Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 kann Beschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 eingebrachten Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
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- In Kraft seit 2014-01-01