Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002
§ 52 Gehaltskassengesetz 2002Einberufung des Vorstandes
1. Abschnitt
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den Obleuten einberufen. Er ist binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.
Amendment history
- In Kraft seit 2013-08-07