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Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002

§ 59 Gehaltskassengesetz 2002Verlust der Funktion

1. Abschnitt

In forceOfficial text

(1) Mitgliedern des Vorstandes und Kontrollausschusses sowie allen gewählten Einzelorganen kann auf Antrag der einfachen Mehrheit der Delegierten der jeweiligen Abteilung durch die Aufsichtsbehörde die Funktion entzogen werden, wenn

1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder

2. sie wegen eines Vorsatzdeliktes strafrechtlich verurteilt wurden.

(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.